Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) war Anfang 2018 zu einem Informations-, Beratungs- und Kontrollbesuchs beim Leibniz-Institut für Bildungsverläufe in Bamberg (LIfBi). Die Einschätzungen aus der Sicht des Datenschutzes zur Speicherung von Befragtenadressen, Einverständniserklärungen, Einwilligung von Minderjährigen, Anonymisierung oder Datenweitergabe innerhalb des Konsortiums sind sicherlich auch in vielen anderen Instituten von großem Interesse.
Zum Glück hat sich der BfDI im Rahmen einer Transparenzinitiative entschlossen, alle Antworten auf Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz gleich vollständig zu veröffentlichen (»Access for one – access for all«). Deswegen ist der Bericht vom August 2018 nun als PDF verfügbar.
Wow, vielen Dank, das hilft mir echt weiter!
Die Argumentation, dass die Art der praktizierten Einwilligungsmodelle (Inhalt der Einwilligungserklärung, zulässige Arten der Einwilligung) an die DSGVO angepasst werden müssen, deckt sich nur nicht so ganz mit der – laut unserer Datenschutzbeaufragten – weit verbreiteten Ansicht, dass Daten dann als anonym angesehen werden können, wenn sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand deanonymisiert werden können. Die faktisch anonymisierten Daten unserer Forschungsprojekte/-institute – auf deren Grundlage alle Auswertungen (auch der Zeitstempel usw.) durchgeführt werden – fallen üblicherweise darunter und die DSGVO findet insofern gar keine Anwendung bei diesen Daten. Der BfDI sieht das aber offenbar nicht ganz so. Man bräuchte mal einen Präzedenzfall mit richterlichem Urteil, um diese Frage eindeutig zu klären. Freiwillige vor 😉
Wenn sich dazu (Anwendbarkeit der DSGVO auf unsere Forschungsdaten) mal jemand mit mir austauschen will, kann er mich gern kontaktieren.
Liebe Frau Krell, mich würde interessieren, wie Sie Befragungsdaten erheben, die nicht personenbezogen sind. Das geht, wenn Sie sich in die Fußgängerzone stellen und Passanten fragen, ob diese ein bestimmtes Waschmittel kennen, aber bei Online-Befragungen stehen Sie bereits vor den Problem, dass die automatisch mitanfallenden IP-Nummern als personenbezogen gelten. Die spätere Anonymisierung der Befragungsdaten ändert nichts daran, das sie zum Zeitpunkt der Erhebung (abhängig vom Fragenkatalog) personenbezogen sind und daher eine dokumentierte Einwilligung erforderlich ist.