Rechtsgrundlagen der Anonymisierung

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In einem ersten öffentlichen Konsultationsverfahren bittet der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Stellungnahmen zu seiner Analyse (PDF) der Rechtsgrundlagen für eine Anonymisierung von Daten.

Auch wenn die Konsultation einen besonderen Fokus auf die Telekommunikationsbranche richtet, dürfte die Analyse trotzdem interessant sein. Die Zusammenfassung lautet:

„Eine Anonymisierung …

  • liegt vor, wenn der Personenbezug von Daten derart aufgehoben ist, dass er nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften wiederhergestellt werden kann.
  • stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und bedarf als solche einer Rechtsgrundlage.

Je nach Kontext und Zweck der Anonymisierung kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht, insbesondere der Tatbestand der kompatiblen Weiterverarbeitung (Art. 6 Abs. 4 DSG-VO i.V.m. der ursprünglichen Rechtsgrundlage) und die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO).
Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung ist durch eine Anonymisierung erfüllbar.“

Kommentare und Stellungnahmen können bis einschließlich 9. März 2020 an konsultation@bfdi.bund.de geschickt werden.

Veröffentlicht von

Knut Wenzig

Diplom-Sozialwirt Univ., arbeitet am DIW Berlin im Forschungsdatenzentrum des Sozio-oekonomischen Panels.

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